Libereco

Statuten des Vereins (Schweiz)

Libereco - Partnership for Human Rights

Präambel

 

Der Verein Libereco – Partnership for Human Rights setzt sich für die Verteidigung der Menschenrechte, insbesondere der politisch-bürgerlichen Freiheitsrechte, ein. Er beruft sich dabei auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (1966).

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Libereco – Partnership for Human Rights“. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Zürich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein fördert die Völkerverständigung, insbesondere durch seinen Einsatz für die weltweite Achtung der Menschenrechte.

 

Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Verein:

- mit den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, Menschenrechtsverteidigern und Menschenrechtsorganisationen im In- und Ausland partnerschaftlich zusammenarbeitet und sie  in ihrer Arbeit unterstützt.

- mit allen geeigneten Mitteln (Webseite, Drucksachen, öffentliche Veranstaltungen) Informationen sammelt, verarbeitet und verbreitet um über weltweite Menschenrechtsverletzungen zu informieren und zu aktivem Engagement aufzufordern.

- alle Arten von friedlichen Aktionen durchführt, die für seine Ziele nützlich sind, darunter Informationsveranstaltungen und Massnahmen zur Menschenrechts-bildung (Seminare, Workshops, Vorträge).

 

(2) Der Verein fördert die Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die aus politischen oder aus Gewissensgründen inhaftiert sind oder waren. Dies geschieht dadurch, dass sich der Verein dafür einsetzt, dass die Menschenrechte dieser Gefangenen geachtet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und ist an keine Frist gebunden.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn sein Verhalten nicht mit den Zielen des Vereins in Einklang zu bringen ist. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitgliedes beschlossen werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens vier Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung einer Traktandenliste ein. Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten, die durch eine Vollmacht legitimiert ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Massnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Statutenänderungen, die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, das Budget des Vereins und die Höhe der Beiträge. Sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung (Datum des Poststempels) beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eingereicht und von diesem allen Mitgliedern wenigstens 10 Tage (Datum des Poststempels) vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Änderungen, Zusatzanträge und Dringlichkeitsanträge  können behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Ausgenommen hiervon sind statutenändernde Anträge sowie der Antrag auf Auflösung des Vereins.

 

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Statuten  keine Ausnahmen zulassen.

Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, dem Präsidenten und dem Kassier. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

§ 6 Gemeinnützigkeit

 

Libereco - Partnership for Human Rights verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die statutenmässigen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Aufwendungen, die Mitgliedern in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag von Libereco - Partnership for Human Rights entstanden sind, entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Auflösung

 

Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von Libereco - Partnership for Human Rights beschliessen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an „Amnesty International, Schweizer Sektion“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Statutenänderungen

 

Änderungen der Statuten können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Abänderung dieser Satzung kann nur beraten werden, wenn er mit einem formulierten Vorschlag innerhalb der in § 4 vorgeschriebenen Antragsfristen eingereicht und veröffentlicht worden ist.

 

Der Vorstand wird ermächtigt, Statutenänderungen bzw. -ergänzungen vorzunehmen, die Handelsregister oder Steueramt verlangen.

 

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